Compliance: Update zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Im Dezember 2023 treten folgende Neuerungen des HinSchG in Kraft: Ab 01.12.2023 können Bußgelder gegen Unternehmen verhängt werden, die pflichtwidrig keine Meldestellen eingerichtet haben. Dies betrifft zunächst Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten, die bereits seit dem 02.07.2023 zum Einrichten und Betreiben von Meldestellen verpflichtet sind. Ab dem 17.12.2023 betrifft es dann auch Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten; ab diesem Datum sind auch sie nach dem HinSchG zum Einrichten und Betreiben einer Meldestelle verpflichtet.
Einer Vielzahl von Unternehmen waren wir mit unserer Fachkunde und unserer langjährigen Erfahrung als Vertrauensanwälte und Ombudspersonen bereits beim Einrichten und Betreiben einer Meldestelle nach dem HinSchG behilflich. Mit unserer Hilfe können auch Sie die Einhaltung aller gesetzlicher Vorgaben, insbesondere zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber, zur Gestaltung der Meldekanäle, zur Information der Beschäftigten, zur Behandlung eingehender Meldungen nebst Dokumentation und Aufbewahrung sowie zur Ergreifung angemessener Folgemaßnahmen sicherstellen.