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Strafrecht: Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet

Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche mit rund dreimonatiger Verspätung nunmehr die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche umgesetzt. Tatsächlich entsprach § 261 StGB schon in der alten Fassung weitestgehend den geldwäscherechtlichen Vorgaben der Richtlinie, mit der Neufassung geht der deutsche Gesetzgeber über die Mindestvorgaben der Richtlinien hinaus.

Der Straftatbestand der Geldwäsche, § 261 StGB, wird damit zukünftig deutlich häufiger einschlägig sein. Dies insbesondere, weil der selektive Vortatenkatalog des § 261 StGB a.F. gestrichen wurde und nunmehr sämtliche Delikte des Kern- und Nebenstrafrechts taugliche Geldwäschevortaten sind.

Die im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Einschränkungen des § 261 StGB an anderen Stellen, um ausufernde Strafbarkeiten zu vermeiden, wurden dagegen nur teilweise umgesetzt. Ersatzlos gestrichen wurde die Sonderregelung des § 261 Abs. 1 S. 3 StGB a.F. als Erweiterung des Tatobjektbegriffs für bestimmte Steuerdelikte. Darüber hinaus wurde das erstmal durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2004 anerkannte Strafverteidigerprivileg nunmehr gesetzlich geregelt.

Mit der erheblichen Ausweitung des Straftatbestandes einhergeht der Wegfall des Mindeststrafmaßes. Der bisherige Strafrahmen gilt dagegen für den neu geschaffenen Qualifikationstatbestand des § 261 Abs. 4 StGB. Dieser ist einschlägig, wenn der Täter als Verpflichteter nach § 2 GwG handelt.