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Strafrecht: BGH bestätigt Strafbarkeit von Cum-Ex-Geschäften

Der BGH hat am 28.07.2021 im bundesweit ersten Cum-Ex-Strafverfahren das Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt (1 StR 519/20). Dieses hatte 2020 zwei Angeklagte im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften zu Bewährungsstrafen von einem Jahr bzw. einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Der BGH bekräftigte die Rechtsansicht der Vorinstanz und stellte klar, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer auf der Grundlage sogenannter Cum-Ex-Geschäfte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Nach Ansicht des BGH bestehen keine Zweifel an einer vorsätzlichen Begehung, da die Beteiligten im Zeitraum zwischen 2007 und 2011 bewusst arbeitsteilig darauf hingewirkt haben, dass nicht abgeführte Kapitalertragsteuer ausgezahlt werde. Hierdurch haben die Angeklagten gegen klare und eindeutige Regelungen verstoßen, nach welchen nur die tatsächlich einbehaltene Kapitalertragsteuer zur Anrechnung und Auszahlung angemeldet werden darf.

Darüber hinaus blieben auch die Revisionen gegen die Einziehungsentscheidungen gegen die Angeklagten sowie die beteiligte Privatbank ohne Erfolg. Diese hat das Landgericht Bonn nach Ansicht des BGH rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der neu eingeführten Regelung des § 73e Abs. 1 S. 2 StGB getroffen.

Den bisherigen Veröffentlichungen nach hat der BGH sich allerdings nicht dazu veranlasst gesehen, Stellung zu der zuletzt vom OLG Frankfurt vertretenen Auffassung (Beschluss vom 09.03.2021, Az. 2 Ws 132/20) zu beziehen, wonach das Leerverkaufsmodell rund um die Cum-ex-Geschäfte auch den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gemäß § 263 Abs. 5 StGB erfüllt. Die Entscheidung des OLG Frankfurt war in der juristischen Fachpresse umfassend kritisiert worden.

Es ist davon auszugehen, dass das BGH-Urteil die weitere Verfolgung von Cum-Ex-Geschäften vorantreiben wird. Sofern Sie als Beschuldigter oder Einziehungsbeteiligter betroffen sind, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Fachkunde zur Seite.