Wir beraten und vertreten Sie kompetent und mit langjähriger Berufserfahrung in allen wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten.
Unsere Kanzlei
Hoffmann Partner ist eine seit über 30 Jahren auf Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Mainz. Heute besteht unser Team aus sechs Rechtsanwälten, darunter drei Fachanwälte/innen für Strafrecht.
Unsere Kompetenzen
Kern der Tätigkeit unserer Kanzlei sind die Strafverteidigung, Compliance-Beratungen und interne Ermittlungen bzw. die Aufklärung von Straftaten gegen das Unternehmen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir unsere Mandanten in ausgewählten Gebieten des Wirtschaftsrechts, dem Arbeitsrecht, dem Steuerrecht und dem Handels- und Gesellschaftsrecht.
Wir bieten unseren Mandanten (Einzelpersonen und Unternehmen) eine hohe fachliche und strategische Kompetenz durch langjährige Berufserfahrung und Spezialisierung.
Aktuelles
Dringender Handlungsbedarf für Unternehmen im Bereich Cyber-Compliance: Entwurf des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz vom 22.07.2024 veröffentlicht.
Bereits im Jahr 2022 wurde die EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2-Richtlinie) beschlossen. Die Mitgliedsstaaten müssen diese Richtlinie bis Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen. Im deutschen Gesetzgebungsverfahren wurde zwischenzeitlich der Regierungsentwurf vom 22.07.2024 veröffentlicht. Ob die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Deutschland vor diesem Hintergrund noch fristgerecht erfolgen kann, bleibt abzuwarten.
mehr erfahrenAuszeichnung als Deutschlands beste Anwälte 2024
Auch wir freuen uns über unsere Auszeichnung Deutschlands beste Anwälte 2024.
mehr erfahrenZertifizierte Compliance Officerinnen (C.H.Beck)
Unsere Partnerinnen Karen A. Riveiro und Daniela Fein haben sich als Compliance Officerinnen (C.H.Beck) zertifizieren lassen.
mehr erfahrenHinweisgeberschutzgesetz: Geschäftsführung als interne Meldestelle
Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet bestimmte Beschäftigungsgeber zur Einrichtung interner Meldestellen. Bei der Ausgestaltung lässt das Hinweisgeberschutzgesetz den Organisationen eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Gerade in kleineren Unternehmen könnte in Betracht gezogen werden, die interne Meldestelle direkt durch die Geschäftsführung betreiben zu lassen.
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