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Wir beraten und vertreten Sie kompetent und mit langjähriger Berufserfahrung in allen wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten.

Unsere Kanzlei

Hoffmann Partner ist eine seit über 30 Jahren auf Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Mainz. Heute besteht unser Team aus sechs Rechtsanwälten, darunter drei Fachanwälte/innen für Strafrecht.

Unsere Kompetenzen

Kern der Tätigkeit unserer Kanzlei sind die Strafverteidigung, Compliance-Beratungen und interne Ermittlungen bzw. die Aufklärung von Straftaten gegen das Unternehmen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir unsere Mandanten in ausgewählten Gebieten des Wirtschaftsrechts, dem Arbeitsrecht, dem Steuerrecht und dem Handels- und Gesellschaftsrecht.

Wir bieten unseren Mandanten (Einzelpersonen und Unternehmen) eine hohe fachliche und strategische Kompetenz durch langjährige Berufserfahrung und Spezialisierung.

Aktuelles

Ende der Mitteilungsfiktion zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister

Im Jahr 2017 wurde mit der Neufassung des Geldwäschegesetzes das sogenannte Transparenzregister eingeführt, in welchem Angaben über wirtschaftlich Berechtigte bestimmter Vereinigungen erfasst sind. Die betroffenen Vereinigungen im Sinne des § 20 GwG sind verpflichtet, dem Transparenzregister die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zu übermitteln.

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Vortrag auf der Zweiten Frankfurter Jahrestagung im Steuerstrafrecht 2022

Am 24.09.2022 haben unsere Rechtsanwälte Tobias Mildeberger und Daniela Fein im Rahmen der Zweiten Frankfurter Jahrestagung im Steuerstrafrecht einen Vortrag mit dem Titel „Whistleblowing als Bestandteil eines Tax-CMS - Anforderungen an Unternehmen und ihre Berater nach dem Regierungsentwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 27.07.2022“ gehalten.

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Wirtschaftsstrafrecht: BGH schränkt Einziehung in „Scheinrechnungsfällen“ ein

Der BGH hat am 25.03.2021 (1 StR 28/21) die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen (§ 73f. StGB) in sogenannten „Scheinrechnungsfällen“ konkretisiert. Der BGH stellt in diesem Zusammenhang zunächst klar, dass eine verkürzte Steuer ein „erlangtes Etwas“ im Sinne des § 73 StGB sein könne, wenn sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuer erspare. Dies könne jedoch nur dann gelten, wenn sich der Steuervorteil im Vermögen des Täters widerspiegele.

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Datenschutzrecht: Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Datenschutzverstöße

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 30.11.2021 (4 U 1158/21) entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH neben der Gesellschaft „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO ist und beide gesamtschuldnerisch für einen entsprechenden immateriellen Schadensersatzanspruch haften.

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