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Steuerstrafrecht: Rechtsprechungsänderung des BFH bei Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit Briefkastenanschrift

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 21.06.2018 entschieden, dass eine in einer Rechnung angegebene Domizilanschrift nicht automatisch zur Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers und zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt.

Gemäß §§ 14, 14a UStG setzt der Vorsteuerabzug u.a. eine Rechnung mit vollständigem Namen und vollständiger Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers voraus. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes lag eine diesen Erfordernissen entsprechende Rechnung nur dann vor, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift auch seine wirtschaftlichen Aktivitäten erbracht hat. Eine sog. Domizilanschrift – also die Angabe eines reinen Briefkastensitzes – genügte nach bisheriger Rechtsprechung nicht. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun unter Bezugnahme auf den EuGH geändert: Es genüge jede Art von Anschrift, sofern der Unternehmer unter dieser erreichbar sei.

Die vorstehende Entscheidung hat sowohl steuerstrafrechtliche als auch steuerliche Auswirkungen, bedarf jedoch der Betrachtung im Einzelfall.