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Neuregelung des “Schutzes von Geschäftsgeheimnissen”

Jeder Kaufmann und auch viele Freiberufler haben schützenswertes Know-How. Hierzu gehören nicht nur eingetragene Gebrauchsmuster, sondern auch in technischer Hinsicht Konstruktionspläne, Einzelteillisten für Maschinen sowie Fertigungsabläufe, Vorgaben für die Behandlung von Reklamationen, Reparaturanweisungen und auch Kunden- und Lieferantenlisten mit entsprechenden Konditionsvorgaben.

Nicht nur ärgerlich, sondern auch mit erheblichen finanziellen Folgen verbunden, ist der “Klau” solcher Betriebsinterna, ganz abgesehen von der Unsicherheit, die solche Vorgänge für den Geschäftsinhaber bewirken.

Die bisherigen Schutzmöglichkeiten durch das Strafrecht und zivilrechtliche Ansprüche waren unzureichend. Sie haben durch die Datenschutzgrundverordnung lediglich eine minimale Stärkung erfahren. In der praktischen Durchführung von zivilrechtlichen und zu deren Erleichterung strafrechtlichen Maßnahmen stoßen die “Opfer” auf erhebliche Schwierigkeiten. Insbesondere bei Strafanzeigen wegen Geheimnisverrats gemäß § 17 UWG zeigten die Staatsanwaltschaften nicht immer die gewünschte Verfolgungsintensität, insbesondere dann, wenn es um technische Fragen ging.

Mit sehr viel politischem und medienwirksamem Begleitbeifall hat – basierend auf EU-Vorgaben – der Gesetzgeber durch das “Geschäftsgeheimnisgesetz” neue Regelungen geschaffen, die aber die Rechtsverfolgung nicht erleichtern, sondern erheblich erschweren. Das Gesetz ist nunmehr am 12.04.2019 vom Bundesrat verabschiedet worden und hat damit die parlamentarischen Hürden überwunden. Die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird erwartet. Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Eile für den Inhaber eines Geheimnisses ist geboten:

Denn eine wesentliche Gesetzesänderung liegt in dem Begriff des “Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses”, den § 17 UWG a.F. – diese Vorschrift ist aufgehoben worden – vorausgesetzt hatte. Ein solches lag objektiv vor, wenn es um eine Tatsache ging, “die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirtschaftlichen Interesse beruht, geheim gehalten werden soll” (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 7.Auflage 2016, § 17 Rn. 5 mwN). Der Begriff orientierte sich mithin an objektiven, aber vor allem auch an subjektiven Kriterien. Ganz entscheidend war nämlich der Geheimhaltungswille des Geschäftsinhabers (a.a.O., Rn 11 mwN). Dabei hat die Rechtsprechung an das Vorliegen einer Geheimhaltungsabsicht nur geringe Anforderungen gestellt (a.a.O.).

Jetzt ist der Begriff des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 des neuen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) neu definiert worden. Danach ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die entweder ganz oder teilweise weder allgemein bekannt oder ohne weiteres allgemein zugänglich ist (§ 2 Nr. 1 R-Entwurf) und – und diese Einschränkung hat unmittelbare Bedeutung für Unternehmen – Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist. Hierbei handelt es sich um eine neue objektive Voraussetzung, die vom Inhaber der Information im Streitfall zu beweisen ist (so Regierungsentwurf). Dabei handelt es sich in erster Linie um tatsächliche Schutzmaßnahmen, rechtliche innerbetriebliche Regelwerke allein reichen nicht aus.

Der Inhaber eines Geheimnisses muss daher möglichst umgehend zunächst feststellen, welche Informationen nach diesen Voraussetzungen als Geschäftsgeheimnis zu bewerten sind und ob ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Noch wichtiger und dringlicher ist, dass angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen werden und diese auch dokumentiert sind, damit im Streitfall – im Fall von Datenklau – gegen einen Dieb von Geschäftsgeheimnissen straf- bzw. zivilrechtlich vorgegangen werden kann.

Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen kann in gewissem Umfang auf die Strukturen zurückgegriffen werden, die im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung geschaffen worden sind.

Haben Sie Fragen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir helfen auch bei der Dokumentation von tatsächlichen Schutzmaßnahmen.

P.S.

Das Gesetz regelt auch den so genannten Whistleblower. Wir kommen hierauf gesondert zurück.