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Compliance: Hinweisgeberschutzgesetz – Inkrafttreten im Mai 2023?

Nach der aus dem Jahr 2019 stammenden EU-Whistleblower-Richtlinie waren alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Vorgaben der Richtlinie zum Schutz sogenannter Whistleblower bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen. Dies ist dem deutschen Gesetzgeber nicht gelungen. Zwischenzeitlich ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum sogenannten Hinweisgeberschutzgesetz allerdings in greifbare Nähe gerückt. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzesentwurf am 16.12.2022 beschlossen, der Bundesrat könnte die erforderliche Zustimmung bereits am 10.02.2023 erteilen. In diesem Falle ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Mai 2023 zu rechnen. Beschäftigungsgeber mit mindestens 250 Beschäftigten sind unmittelbar ab Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtet, eine sog. interne Meldestelle für Whistleblower einzurichten und zu betreiben. Für Beschäftigungsgeber mit 50-249 Beschäftigten ist eine Umsetzungsfrist bis zum 17.12.2023 vorgesehen.

Vorbereitung, Planung und Errichtung von Meldestellen für Whistleblower nehmen erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch. Betroffene Unternehmen sollten sich daher spätestens jetzt umgehend mit diesem Thema befassen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Meldestellen für Whistleblower bestenfalls in ein bestehendes Compliance-Management-System einzubinden sind. Sofern betroffene Unternehmen noch nicht über ein allgemeines Compliance-Management-System verfügen, sollte eine gleichzeitige Implementierung eines solchen in Betracht gezogen werden. Dies insbesondere im Hinblick auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg aus dem Jahr 2022 (Az. 12 U 1520/19), wonach auch Geschäftsführer einer GmbH zur Schaffung von Compliance-Strukturen verpflichtet sind und im Falle des Unterlassens der GmbH gegenüber nach § 43 II GmbHG persönlich haften können.