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Hinweisgeberschutzgesetz: Geschäftsführung als interne Meldestelle

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet bestimmte Beschäftigungsgeber zur Einrichtung interner Meldestellen. Bei der Ausgestaltung lässt das Hinweisgeberschutzgesetz den Organisationen eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Gerade in kleineren Unternehmen könnte in Betracht gezogen werden, die interne Meldestelle direkt durch die Geschäftsführung betreiben zu lassen.

Insofern ist jedoch zu beachten, dass den mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragten Personen aus der Ausübung anderer Aufgaben und Pflichten keine Interessenskonflikte drohen dürfen. Gerade auf Ebene der Geschäftsführung können jedoch relevante Verstöße begangen werden, die Gegenstand einer internen Meldung sein könnten. Diese – aus unserer Sicht nicht von der Hand zu weisenden Bedenken – gegen die Geeignetheit der Geschäftsführung als interne Meldestelle scheint der Unionsgesetzgeber nicht zu teilen. In Erwägungsgrund 56 der Whistleblower-Richtlinie wird explizit – zumindest für kleinere Unternehmen – ein Vorstandsmitglied als mögliche Besetzung der internen Meldestelle genannt.