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Strafrecht und Gesellschaftsrecht: Verschärfung der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit für GmbH-Geschäftsführer

Der Bundesgerichtshof hat in einer zivilgerichtlichen Entscheidung vom 19.12.2017 erneut die Haftung von Geschäftsführern einer GmbH in einer Krisensituation verschärft.

Der Geschäftsführer ist im Rahmen einer insbesondere in Krisensituationen aufzustellenden Liquiditätsprognose nicht nur verpflichtet, die liquide zu machenden Mittel, sondern auch die fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (so genannten Passiva II) für die folgenden drei Wochen zu berücksichtigen. Sollte er dies nicht tun, so ist er der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft für die Zeit nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Sollte er (irrtümlich) nicht von einer Zahlungsunfähigkeit ausgehen, so droht zudem eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO.