Wirtschaftsstrafrecht: Tatbestandsirrtum bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.09.2019 (Az. 1 StR 346/18) entschieden, dass ein Täter nicht gemäß § 266a StGB bestraft werden kann, wenn er sich um seine Arbeitgeberstellung und/oder die daraus resultierende Pflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen irrt. In diesem Fall liege grundsätzlich ein Tatbestandsirrtum vor.
Damit hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung geändert, die in diesen Fällen bislang grundsätzlich von einem vermeidbaren Verbotsirrtum ausgegangen ist. Der BGH betont, dass ein Täter auch die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts nachvollziehen muss. Ihm muss nachgewiesen werden, dass er bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Abführungspflichten zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen habe.