Strafrecht: Ort der Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände – Entschädigungsanspruch
Sind in einem Strafverfahren bei einem unbeteiligten Dritten Gegenstände beschlagnahmt worden, sind diese – in entsprechender Anwendung von § 697 BGB – an dem Ort, an dem sie von den Justizbehörden verwahrt wurden, zurückzugeben. Die Justizbehörden sind nicht verpflichtet, die Sachen nach ihrer Freigabe an den Ort der Beschlagnahme oder den Wohnsitz des Berechtigten zurückzubringen. Allerdings steht dem betroffenen Dritten laut Urteil des BGH vom 16.05.2019 – III ZR 6/18 – ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und sonstigen notwendigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Abholung der Gegenstände stehen, nach § 23 II 1 Nr. 1 JVEG zu. Der Betroffene muss damit keinen Schadensersatzprozess führen, sondern kann seine Ansprüche im Verfahren nach § 4 I JVEG direkt geltend machen.