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Steuerstrafrecht: Keine Einziehung bei verjährtem Anspruch im Steuerstrafrecht

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.10.2019 (Az. 1 StR 173/19) entschieden, dass eine Einziehung der geschuldeten Steuern als ersparte Aufwendungen nicht möglich ist, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis verjährt und demnach gemäß § 47 AO erloschen ist.

Anders hingegen könnte die Bewertung sein, wenn es um die Einziehung eines auf einem zivilrechtlichen Anspruch beruhenden Geldbetrages geht. Verjährte zivilrechtliche Ansprüche erlöschen nicht; sie sind nur einredebehaftet. Daher dürfte in diesen Fällen eine Einziehung möglich sein.