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Schutz von Hinweisgebern

Das seit dem 26.04.2019 geltende Geschäftsgeheimnisgesetz (vgl. unser Rundschreibem/unsere Mitteilung vom 18.04.2019) enthält auch Regelungen für Hinweisgeber bzw. sogenannte Whistleblower.

Während das Gesetz insgesamt dem Geschäftsgeheimnisschutz dient und Verstöße gegen Verbote umfassende zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sieht § 5 Nr. 2 GeschGehG Rechtfertigungsgründe für Hinweisgeber vor.

Danach fällt die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses nicht unter die Verbote des § 4 GeschGehG, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens und wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

Soweit die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes erfüllt sind, machen sich Hinweisegeber demnach weder strafbar noch schadensersatzpflichtig. Nach massiver Kritik zum Gesetzesentwurf setzt § 5 Nr. 2 GeschGehG nicht voraus, dass der Hinweisgeberausschließlich in der Absicht handelt, allgemeine öffentliche Interessen zu schützen. Vielmehr genügt nach dem Gesetzeswortlaut die Eignung zum Schutz öffentlicher Interessen; „Mischmotivationen“ sollen demnach ebenfalls ausreichend sein. Regelungen in anderen Gesetzen, die dem Schutz von Hinweisgebern dienen (u.a. § 4d FinDAG; § 3b BörsG; § 53 GwG) werden von der Neuregelung nicht berührt.

Unabhängig vom GeschGehG werden auf europäischer Ebene bereits ein weitergehender Schutz bzw. umfassende Neuregelungen für Hinweisgeber vorbereitet. Unterhändler der EU-Staaten und des Europaparlaments haben sich im März 2019 auf EU-weite Mindeststandards zum Schutz von Hinweisgebern geeinigt. Die Einigung muss formell noch durch die EU-Staaten und das EU-Parlament bestätigen werden. Danach haben die Mitgliedsstaaten voraussichtlich 2 Jahre Zeit, um die neuen Regeln in nationales Recht umzusetzen.

Das EU-Recht sieht zukünftig ein dreigliedriges Meldesystem vor: Hinweisgebern wird empfohlen, ihre Hinweise zunächst intern zu adressieren. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sollen verpflichtet werden, hierfür interne Meldesysteme einzurichten. Daneben können Hinweisgeber sich aber auch an zuständige Behörden oder – in bestimmten Fällen – an die Öffentlichkeit wenden. Die EU-Mindeststandards sollen Hinweisgeber außerdem vor Kündigungen und anderen Repressalien schützen.