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Wirtschaftsstrafrecht: BGH schränkt Einziehung in „Scheinrechnungsfällen“ ein

Der BGH hat am 25.03.2021 (1 StR 28/21) die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen (§ 73f. StGB) in sogenannten „Scheinrechnungsfällen“ konkretisiert.

Der BGH stellt in diesem Zusammenhang zunächst klar, dass eine verkürzte Steuer ein „erlangtes Etwas“ im Sinne des § 73 StGB sein könne, wenn sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuer erspare. Dies könne jedoch nur dann gelten, wenn sich der Steuervorteil im Vermögen des Täters widerspiegele.

Diese Grundsätze gelten auch für die – oftmals durch Scheinrechnungen abgewickelten – Hinterziehungsfälle im Rahmen einer Umsatzsteuerhinterziehungskette. Soweit die Umsatzsteuerschuld nicht aus einer tatsächlichen Lieferung oder Leistung resultiere, sondern wegen § 14c UStG aus einem unberechtigter Steuerausweis ohne zugrundeliegende Leistung folge, komme die Einziehung von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen nicht in Betracht. Mache der Täter die in den Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt als Vorsteuer geltend, trete kein abschöpfbarer Vermögensvorteil ein, soweit lediglich ein Steuerbetrag vermindert werde, der sich aus Rechnungen nach § 14c UstG (Scheinrechnungen) ergebe.

Sofern Sie als Beschuldigter oder Einziehungsbeteiligter betroffen sind, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Fachkunde zur Seite.

Der BGH hat am 25.03.2021 (1 StR 28/21) die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen (§ 73f. StGB) in sogenannten „Scheinrechnungsfällen“ konkretisiert.

Der BGH stellt in diesem Zusammenhang zunächst klar, dass eine verkürzte Steuer ein „erlangtes Etwas“ im Sinne des § 73 StGB sein könne, wenn sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuer erspare. Dies könne jedoch nur dann gelten, wenn sich der Steuervorteil im Vermögen des Täters widerspiegele.

Diese Grundsätze gelten auch für die – oftmals durch Scheinrechnungen abgewickelten – Hinterziehungsfälle im Rahmen einer Umsatzsteuerhinterziehungskette. Soweit die Umsatzsteuerschuld nicht aus einer tatsächlichen Lieferung oder Leistung resultiere, sondern wegen § 14c UStG aus einem unberechtigter Steuerausweis ohne zugrundeliegende Leistung folge, komme die Einziehung von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen nicht in Betracht. Mache der Täter die in den Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt als Vorsteuer geltend, trete kein abschöpfbarer Vermögensvorteil ein, soweit lediglich ein Steuerbetrag vermindert werde, der sich aus Rechnungen nach § 14c UstG (Scheinrechnungen) ergebe.

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