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Compliance: Geldwäsche-Compliance im Unternehmen

Seit nunmehr einem Jahr gilt das neue Geldwäschegesetz (GwG). Während in der Presse die Zustände in der neu eingerichteten Financial Intelligence Unit des Zolls diskutiert werden (das Handelsblatt titelte am 26.07.2018 „Chaotische Zustände lähmen die Anti-Geldwäsche-Einheit des Bundes“), möchten wir an die Umsetzung der Neuregelungen in Unternehmen erinnern.

Tatsächlich haben wir im Rahmen der strafrechtlichen Unternehmensberatung festgestellt, dass noch nicht alle Unternehmen ihre Geldwäsche-Compliance an die Neuregelungen angepasst haben.

Wichtigste Neuregelung ist die gesetzliche Pflicht zur Errichtung eines Risikomanagementsystems für alle Verpflichteten im Sinne des § 2 GwG. Dies betrifft insbesondere Güterhändler, die Barzahlungen von mehr als 10.000 € tätigen oder entgegennehmen.

Inhaltlich setzt das Risikomanagementsystem nach § 4 GwG eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen zur Steuerung und Minderung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung voraus. Zu den internen Sicherungsmaßnahmen zählen laut Gesetz insbesondere die Implementierung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, die Überprüfung von Mitarbeitern auf ihre Zuverlässigkeit, erstmalige und laufende Schulungen der Mitarbeiter, die Einrichtung eines Whistle-Blowing-Systems sowie die unabhängige Überprüfung der Sicherungsmaßnahmen.

Dabei ist jeweils der risikobasierte Ansatz des GwG zu beachten: nicht jede der im Gesetz aufgezählten internen Maßnahmen ist für jeden Verpflichteten zwingend. Je höher die Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung sind, desto umfangreicher müssen die internen Sicherungsmaßnahmen sein.

Die bereits vor dem 26.06.2017 geltenden Sorgfaltspflichten haben sich nur in Nuancen verändert: die wichtigste Sorgfaltspflicht bleibt die Identifizierungspflicht. Bereits seit dem 18.06.2016 sind neben dem Vertragspartner auch die auftretenden Personen zu identifizieren; seit dem 26.06.2017 ist außerdem deren Berechtigung zum Auftreten zu überprüfen. Besonderes Augenmerk ist auch weiterhin auf die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten bzw. die Aufklärung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners zu richten. Güterhändler sind zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verpflichtet bei Verdachtsmomenten und wenn sie Barzahlungen von mehr als 10.000 € tätigen oder entgegennehmen (bisher: Annahme von Barzahlungen über 15.000 €).

Die Regelungen zur Geldwäscheverdachtsmeldung wurden ebenfalls geringfügig modifiziert. Die Meldung ist nunmehr elektronisch einzureichen und an die oben bereits genannte Financial Intelligence Unit zu richten.

Besondere Relevanz erhalten die Neuregelungen durch den deutlich umfangreicheren Bußgeldkatalog des GwG n.F. So stellt z.B. schon die Nicht-Benennung des für das Risikomanagement und die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen verantwortlichen Mitglieds der Leitungsebene eine zu sanktionierende Ordnungswidrigkeit dar. Als Bußgeld kann bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen nunmehr ein Betrag von bis zu 1.000.000 € oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils festgesetzt werden. Neu ist außerdem die Sanktion des sog. „Naming and Shaming“: Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht.

Vor diesem Hintergrund sind bestehende Compliance-Regelungen zur Geldwäsche auf ihre Vereinbarkeit mit dem GwG n.F. zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Sofern es bislang keine Reglungen zur Geldwäsche-Compliance gibt, sollte dies ernsthaft überdacht werden. Auch ohne gesetzliche Verpflichtung halten wir die Errichtung eines Risikomanagementsystems, welches sich an den aktuellen gesetzlichen Regelungen orientiert, in vielen Unternehmen für unabdingbar. Es kann möglichen Strafbarkeiten der Mitarbeiter wegen fahrlässiger Geldwäsche und der Einziehung von Vermögenswerten beim Unternehmen vorbeugen.