Arbeitsrecht: Unwirksamkeit einer umfassenden Verfallklausel
Arbeitgeber sollten vorformulierte Verfallklauseln in Arbeitsverträgen, die nach dem 31.12.2014 geschlossen wurden, auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.
Viele Arbeitsverträge enthalten die Regelung, dass
„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.“
Das BAG hat mit Urteil vom 18.09.2018 entschieden, dass diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt und deshalb insgesamt unwirksam ist. Dies gilt allerdings nur, soweit der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.
Grund hierfür ist, dass am 01.01.2015 das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten ist. § 3 dieses Gesetzes regelt die Unabdingbarkeit des Mindestlohns. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind unwirksam. Sowohl der Verzicht auf diesen Anspruch – einzige Ausnahme ist ein gerichtlicher Vergleich – als auch die Verwirkung sind ausgeschlossen. Damit kann auch durch eine Verfallklausel nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn verzichtet werden. Wird – wie in oben zitierter Klausel – der gesetzliche Mindestlohn nicht aus dem Anwendungsbereich der Verfallklausel herausgenommen, wird die Rechtslage unzutreffend und irreführend dargestellt. Die Verfallklausel ist unwirksam und an die Stelle der vertraglichen Ausschlussfrist treten die gesetzlichen Bestimmungen.
Wurde der Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2015 und damit vor Inkrafttreten des MiLoG geschlossen, führt die Änderung der Gesetzeslage nicht nachträglich zur Unwirksamkeit der (gesamten) Verfallklausel. Vielmehr ist eine entsprechende Ausschlussfristenregelung ab dem 01.01.2015 teilunwirksam.
Eine rechtssichere Gestaltung von Verfallklauseln setzt damit nunmehr voraus, dass die Klausel einen Hinweis darauf enthält, dass Ansprüche, die kraft Gesetzes der vereinbarten Ausschlussfrist entzogen sind, ausgenommen sind. Ein ausdrücklicher Hinweis auf den gesetzlichen Mindestlohn ist nach Ansicht des BAGs auch unter Beachtung des Transparenzgebotes nicht erforderlich.
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